Beurlaubungsverfahren

Eine Beurlaubung ist nur in begründeten Ausnahmefällen gemäß der Schulbesuchsverordnung § 4 möglich.

Urlaubsreisen sind kein Grund für eine Beurlaubung, auch nicht an sogenannten Brückentagen oder direkt im Anschluss an Ferien.

Entscheidungszuständigkeit:

  • Eine Beurlaubung von bis zu zwei Tagen muss rechtzeitig (mindestens drei Tage vorher) persönlich bei der Klassenlehrkraft / Tutorenlehrkraft beantragt werden.
  • Eine Beurlaubung von mehr als zwei Tagen und alle Beurlaubungen im direkten Anschluss an Ferien müssen rechtzeitig (eine Woche vorher), begründet und persönlich bei der Schulleitung beantragt werden.