Das Anmeldeformular für die Teilnahme am Potenzialtest wird über die Grundschule zur Verfügung gestellt. Mit diesem Formular können Die Schülerinnen und Schüler vom 7. bis zum 11. Februar 2026 am Schubart-Gymnasium angemeldet werden. Das Anmeldeformular muss das Dienstsiegel der Grundschule tragen.
Die Anmeldung kann in einem Briefumschlag in den Briefkasten am Haupteingang unserer Schule eingeworfen oder persönlich von Montag bis Mittwoch zwischen 8:00 und 14:00 Uhr im Sekretariat abgegeben werden.
Der Potenzialtest dauert 60 Minuten und startet landesweit einheitlich um 09:00 Uhr. Er findet an folgenden Terminen statt:
- Haupttermin: Dienstag, 24. Februar 2026
- Nachtermin: Dienstag, 3. März 2026
Um den Grundschülerinnen und -schülern ein möglichst entspanntes Ankommen an der Schule zu ermöglichen, sollten sie bereits gegen 08:30 Uhr am Schubart-Gymnasium ankommen.
Voraussichtlich gegen 10:20 Uhr können die Kinder wieder abgeholt werden. Bis dahin können die begleitenden Eltern sich gerne in unserem Schülercafé aufhalten.
Wird ohne wichtigen Grund nicht am Haupttermin des Potenzialtests teilgenommen, kann kein Nachtermin in Anspruch genommen werden.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine krankheitsbedingte Prüfungsbeeinträchtigung. In diesem Fall legen Sie bitte ein ärztlichen Zeugnis vor, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet.
Sollte ein Kind mit wichtigem Grund, also z.B. krankheitsbedingt nicht am Haupttermin teilnehmen können, ist die Teilnahme am Nachtermin vorgesehen.
Sollte auch der Nachtermin nicht wahrnehmen genommen werden (können), wird es keinen „Nach-Nach-Termin“ geben. In diesem Fall kann der Zugang zum Gymnasium über den Potenzialtest nicht erreicht werden.
Sollte ein Kind Anspruch auf einen Nachteilsausgleich haben, muss dies über das Anmeldeformular im Vorfeld von der Grundschule bescheinigt und vor Beginn des Potenzialtests vorgelegt werden.
Hinweise zur Verwendung eines Wörterbuchs:
Die Regelungen zum zweisprachigen Wörterbuch gelten ab der Veröffentlichung der Sprachbildungsverordnung vom 1. Dezember 2025 bei neuzugewanderten Schülerinnen und Schülern in den ersten fünf Jahren nach erstmaligem Eintritt in das deutsche Schulsystem. Ein zweisprachiges Wörterbuch darf in diesem Fall verwendet werden.
